Vertragsklauseln
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Verfallfristen im Arbeitsvertrag: Achtung Falle!

22% aller Arbeitsverträge enthalten zu kurze Verfallfristen. Erfahren Sie, warum Ausschlussfristen unter 3 Monaten unwirksam sind.

TW

Thomas Weber

Fachanwalt für Arbeitsrecht7 Min. Lesezeit
Uhr und Dokumente symbolisieren Fristen

Was sind Verfallfristen im Arbeitsvertrag?

Verfallfristen (auch Ausschlussfristen genannt) begrenzen die Zeit, in der Sie Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen können. Nach Ablauf der Frist verfallen Ihre Ansprüche — auch wenn sie berechtigt sind.

Alarmierende Statistik: 22% aller Arbeitsverträge enthalten Verfallfristen, die zu kurz und damit unwirksam sind.

Mindestanforderungen nach §202 BGB

  • Mindestens 3 Monate für die erste Stufe (schriftliche Geltendmachung)
  • Mindestens 3 Monate für die zweite Stufe (gerichtliche Geltendmachung)
  • Textform muss ausreichen (nicht Schriftform)
  • Mindestlohnansprüche dürfen nicht von Verfallfristen erfasst werden

Häufige unwirksame Klauseln

"Alle Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 4 Wochen geltend gemacht werden."

→ Unwirksam: Zu kurze Frist (unter 3 Monaten)

"Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten schriftlich geltend gemacht werden."

→ Problematisch: "Schriftlich" statt "in Textform" kann unwirksam sein (BAG-Rechtsprechung)

"Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen..."

→ Problematisch: Erfasst auch den Mindestlohn, was nach §3 MiLoG unwirksam ist

Auswirkungen unwirksamer Verfallfristen

Ist die Verfallfrist unwirksam, gilt sie insgesamt nicht. Ihre Ansprüche unterliegen dann nur der regulären dreijährigen Verjährungsfrist nach §195 BGB.

Tipps für die Verhandlung

  1. Verfallfristen auf mindestens 6 Monate verlängern
  2. Auf "Textform" statt "Schriftform" bestehen
  3. Mindestlohn und vorsätzliche Schädigung ausnehmen
  4. Zweistufige Klauseln (erst schriftlich, dann gerichtlich) prüfen

Fazit

Verfallfristen sind eine der gefährlichsten Fallen im Arbeitsvertrag. Arbeitsvertrag Check erkennt zu kurze Fristen und fehlende Ausnahmen automatisch.

Themen

VerfallfristenAusschlussfristen§202 BGBArbeitsvertrag
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