Arbeitsrecht
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Befristeter Arbeitsvertrag: Das müssen Sie wissen

Befristung ohne sachlichen Grund ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Erfahren Sie alles zu §14 TzBfG und Ihren Rechten.

DJH

Dr. Julia Hoffmann

Arbeitsrechtsexpertin6 Min. Lesezeit
Vertrag und Kalender

Befristung im Arbeitsrecht: §14 TzBfG

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt, wann und wie Arbeitsverträge befristet werden dürfen.

Befristung ohne sachlichen Grund

  • Maximal 2 Jahre Gesamtdauer
  • Maximal 3 Verlängerungen innerhalb dieser 2 Jahre
  • Keine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber (umstritten)

Befristung mit sachlichem Grund

Sachliche Gründe nach §14 Abs. 1 TzBfG:

  • Vorübergehender betrieblicher Bedarf
  • Befristung im Anschluss an eine Ausbildung
  • Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
  • Eigenart der Arbeitsleistung
  • Erprobung
  • In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe

Worauf Sie achten sollten

Rote Flaggen:

  • Kettenbefristungen über 2 Jahre ohne sachlichen Grund
  • Fehlender oder unzureichender Befristungsgrund
  • Befristung trotz Vorbeschäftigung

Ihre Rechte:

  • Wird die Befristung unwirksam, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
  • Sie können eine Entfristungsklage erheben (innerhalb von 3 Wochen nach Vertragsende)

Schriftformerfordernis

Die Befristung muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart werden. Fehlt die Schriftform, ist die Befristung unwirksam — der Vertrag gilt als unbefristet.

Fazit

Prüfen Sie bei befristeten Verträgen genau, ob die Befristung rechtmäßig ist. Arbeitsvertrag Check erkennt problematische Befristungsklauseln und fehlende sachliche Gründe.

Themen

BefristungTzBfGArbeitsvertragEntfristung
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