Befristeter Arbeitsvertrag: Das müssen Sie wissen
Befristung ohne sachlichen Grund ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Erfahren Sie alles zu §14 TzBfG und Ihren Rechten.
Dr. Julia Hoffmann
Befristung im Arbeitsrecht: §14 TzBfG
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt, wann und wie Arbeitsverträge befristet werden dürfen.
Befristung ohne sachlichen Grund
- Maximal 2 Jahre Gesamtdauer
- Maximal 3 Verlängerungen innerhalb dieser 2 Jahre
- Keine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber (umstritten)
Befristung mit sachlichem Grund
Sachliche Gründe nach §14 Abs. 1 TzBfG:
- Vorübergehender betrieblicher Bedarf
- Befristung im Anschluss an eine Ausbildung
- Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
- Eigenart der Arbeitsleistung
- Erprobung
- In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe
Worauf Sie achten sollten
Rote Flaggen:
- Kettenbefristungen über 2 Jahre ohne sachlichen Grund
- Fehlender oder unzureichender Befristungsgrund
- Befristung trotz Vorbeschäftigung
Ihre Rechte:
- Wird die Befristung unwirksam, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
- Sie können eine Entfristungsklage erheben (innerhalb von 3 Wochen nach Vertragsende)
Schriftformerfordernis
Die Befristung muss vor Arbeitsbeginn schriftlich vereinbart werden. Fehlt die Schriftform, ist die Befristung unwirksam — der Vertrag gilt als unbefristet.
Fazit
Prüfen Sie bei befristeten Verträgen genau, ob die Befristung rechtmäßig ist. Arbeitsvertrag Check erkennt problematische Befristungsklauseln und fehlende sachliche Gründe.
Themen
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