Arbeitsrecht
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Wettbewerbsverbot: Wann ist es unwirksam?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung ist unwirksam. Erfahren Sie, was §§74-75a HGB vorschreiben.

TW

Thomas Weber

Fachanwalt für Arbeitsrecht8 Min. Lesezeit
Waage der Gerechtigkeit

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Die Grundlagen

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schränkt Ihre berufliche Freiheit nach Ende des Arbeitsverhältnisses ein. Damit es wirksam ist, muss der Arbeitgeber strenge Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzungen für ein wirksames Wettbewerbsverbot

  1. **Schriftform** — muss schriftlich vereinbart werden
  2. **Karenzentschädigung** — mindestens 50% der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen (§74 Abs. 2 HGB)
  3. **Zeitliche Begrenzung** — maximal 2 Jahre (§74a Abs. 1 HGB)
  4. **Berechtigtes geschäftliches Interesse** des Arbeitgebers
  5. **Keine unbillige Erschwerung** des Fortkommens

Wann ist ein Wettbewerbsverbot unwirksam?

Fehlende Karenzentschädigung:

Wird keine Karenzentschädigung vereinbart, ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich. Sie können sich daran halten (und die Entschädigung fordern) oder es ignorieren.

Zu weit gefasst:

Ein Wettbewerbsverbot, das jede Tätigkeit in der Branche verbietet, ist in der Regel unbillig und damit unverbindlich.

Zu lange Dauer:

Mehr als 2 Jahre ist gesetzlich nicht zulässig.

Praktische Auswirkungen

  • Unverbindliches Verbot: Sie haben die Wahl — einhalten und Entschädigung kassieren, oder ignorieren
  • Nichtiges Verbot: Weder Bindung noch Entschädigungsanspruch
  • Wirksames Verbot: Volle Bindung mit Entschädigungsanspruch

Was können Sie verhandeln?

  • Streichung des Wettbewerbsverbots
  • Einschränkung auf bestimmte Wettbewerber
  • Erhöhung der Karenzentschädigung auf 100%
  • Verkürzung der Dauer auf 6-12 Monate

Fazit

Wettbewerbsverbote sind ein häufiger Stolperstein. Arbeitsvertrag Check identifiziert fehlende Karenzentschädigungen und zu weite Verbote automatisch.

Themen

WettbewerbsverbotKarenzentschädigungHGBArbeitsrecht
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