Wettbewerbsverbot: Wann ist es unwirksam?
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung ist unwirksam. Erfahren Sie, was §§74-75a HGB vorschreiben.
Thomas Weber
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Die Grundlagen
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schränkt Ihre berufliche Freiheit nach Ende des Arbeitsverhältnisses ein. Damit es wirksam ist, muss der Arbeitgeber strenge Voraussetzungen erfüllen.
Voraussetzungen für ein wirksames Wettbewerbsverbot
- **Schriftform** — muss schriftlich vereinbart werden
- **Karenzentschädigung** — mindestens 50% der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen (§74 Abs. 2 HGB)
- **Zeitliche Begrenzung** — maximal 2 Jahre (§74a Abs. 1 HGB)
- **Berechtigtes geschäftliches Interesse** des Arbeitgebers
- **Keine unbillige Erschwerung** des Fortkommens
Wann ist ein Wettbewerbsverbot unwirksam?
Fehlende Karenzentschädigung:
Wird keine Karenzentschädigung vereinbart, ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich. Sie können sich daran halten (und die Entschädigung fordern) oder es ignorieren.
Zu weit gefasst:
Ein Wettbewerbsverbot, das jede Tätigkeit in der Branche verbietet, ist in der Regel unbillig und damit unverbindlich.
Zu lange Dauer:
Mehr als 2 Jahre ist gesetzlich nicht zulässig.
Praktische Auswirkungen
- Unverbindliches Verbot: Sie haben die Wahl — einhalten und Entschädigung kassieren, oder ignorieren
- Nichtiges Verbot: Weder Bindung noch Entschädigungsanspruch
- Wirksames Verbot: Volle Bindung mit Entschädigungsanspruch
Was können Sie verhandeln?
- Streichung des Wettbewerbsverbots
- Einschränkung auf bestimmte Wettbewerber
- Erhöhung der Karenzentschädigung auf 100%
- Verkürzung der Dauer auf 6-12 Monate
Fazit
Wettbewerbsverbote sind ein häufiger Stolperstein. Arbeitsvertrag Check identifiziert fehlende Karenzentschädigungen und zu weite Verbote automatisch.
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